Bezüglich der betroffenen Unternehmen gibt es keine größeren Änderungen im neuen Postgesetz. Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen. (§ 1 Anwendungsbereich)
"Postdienstleistungen“ sind die gewerbsmäßige Beförderung von
- Briefsendungen,
- Paketen (= adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten),
- Warensendungen oder
- Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit diese durch Anbieter befördert werden, die Postdienstleistungen über Gegenstände nach Buchstabe a, b oder c) erbringen
„Beförderung“ ist das Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen von Postsendungen an Empfängerinnen und Empfänger. (§ 3 Begriffsbestimmungen)
Das bedeutet, Unternehmen aus folgenden Teilbranchen können betroffen sein.
Nach dem altem Postgesetz waren ca. 14.000 "echte" KEP Dienste aus diesen Teilbranchen angezeigt.
- Express- und Overnightzustellung
- Stadtkurier
- Lastenradkurier
- Kurierdienst – Direkttransport
- Pharmatransport
- medizinische Probentransport
- Ersatzteiltransport (bspw. zu Werkstätten oder in die Landwirtschaft)
- Servicedienstleistungen (bspw. als Kombination von Transport und Montage)
- Dokumententransport
- Auslieferung von Sendungen aus Einzelhandelsfilialen an Kunden
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