Welche Inhalte sind für KEP Unternehmen besonders wichtig?

Erstellt von BdKEP Support, Geändert am So, 22 Sep, 2024 um 2:21 NACHMITTAGS von BdKEP Support

Das neue Postgesetz (Postrechtsmodernisierungsgesetz) enthält wesentliche Änderungen, die die Kurier-, Express- und Postdienste direkt betreffen. Besonders hervorzuheben sind die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen u.a. bei der Beauftragung von Nachunternehmen. Das Gesetz hat dazu neue Vorgaben eingeführt.

 

  • Eintrag ins Anbieterverzeichnis:

    Das Anbieterverzeichnis ist ein digitales Verzeichnis der Bundesnetzagentur, in dem alle Anbieter von Postdienstleistungen erfasst werden. Nur Anbieter, die in dieses Verzeichnis eingetragen sind, dürfen Postdienstleistungen erbringen. Auch die Beauftragung anderer Anbieter zur Erbringung von Postdienstleistungen ist nur zulässig, wenn diese ebenfalls im Anbieterverzeichnis registriert sind. Die Eintragung muss vor Beginn der Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur beantragt werden, und die Antragstellung erfolgt über ein digitales Verfahren. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht und aktualisiert das Verzeichnis fortlaufend. (siehe § 4 Anbieterverzeichnis)

  • Umfangreiche Prüfpflichten:

    Auftraggeber, die Nachunternehmen einsetzen, müssen nun detaillierte Prüfungen bei ihren Nachunternehmen vornehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben besonders aus den Regelwerken zu den Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Die Verpflichtung zur Überprfung gilt auch für einen beauftragten Nachunternehmen, soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt. Der Generalauftragnehmer muß sich von seinem Nachunternehmer die Überprüfung aller von ihm eingesetzen Nachunbternehmer nachweisen lassen. (siehe § 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung)
     

  • Regelungen zur Zustellung von schweren Sendungen:

    Anbieter müssen sicherstellen, dass Pakete ab 10 kg klar gekennzeichnet sind, um auf das Gewicht hinzuweisen. Für Pakete über 20 kg ist ein abweichender Hinweis erforderlich. Pakete über 20 kg müssen durch zwei Personen zugestellt werden, es sei denn, ein geeignetes Hilfsmittel steht zur Verfügung. Die Kriterien für solche Hilfsmittel werden bis Ende 2024 durch eine Verordnung festgelegt. Zustellmitarbeiter müssen über die Kennzeichnungen und Zustellvorgaben unterwiesen und die Schulungen dokumentiert werden. (siehe § 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung)


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