Welche Übergangsfristen gibt es für die Eintragung im Anbieterverzeichnis?

Erstellt von BdKEP Support, Geändert am Mi, 9 Okt, 2024 um 4:39 NACHMITTAGS von BdKEP Support

Unternehmen, die neu am Markt sind oder neu beginnen, Postdienstleistungen anzubieten, dürfen erst tätig sein wenn sie den Antrag zur Eintragung ins Anbieterverzeichnis gestellt haben. Für sie gibt es keine Übergangsfrist. 

Gemäß eine Anordnung der Bundesnetzagentur können Unternehmen, die den Antragsprozess auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis online bei der Bundesnetzagentur eingereicht haben, ab dem 18. September 2024 vorläufig Postdienstleistungen erbringen. Diese vorläufige Genehmigung ermöglicht es, sowohl als Nachunternehmer tätig zu werden als auch eigene Nachunternehmer zu beauftragen, bis die endgültige Eintragung erfolgt ist.


Unternehmen, die nach altem Postgesetz bei er Bundesnetzagentur ihre Tätigkeit angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, müssen jedoch rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Ab 19. August 2026 reicht diese Anzeige nach altem Postgesetz nicht mehr aus. 


Unternehmen, die ihre Tätigkeit nicht nach dem alten Postgesetz angezeigt haben und trotzdem am Markt aktiv sind, sollten den Antrag zur Aufnahme ins Anbieterverzeichnis unverzüglich stellen. Für sie gelten die Regelungen wie für Unternehmen, die neu am Markt sind.  


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