Wer muss die Eintragung ins Anbieterverzeichnis beantragen - Auch reine Zustelldienstleister eines privaten Postendienstleisters oder ist das überflüssig?

Erstellt von BdKEP Support, Geändert am Mi, 9 Okt um 4:26 NACHMITTAGS von BdKEP Support

Unternehmen, die Briefsendungen, Pakete, Warensendungen und parallel auch Bücher, Kataloge, Zeitungen oder Zeitschriften transportieren müssen sich im Anbieterverzeichnis eintragen lassen. Mit dieser Dienstleistung fallen sie unter das Postgesetz unabhängig davon ob sie als Subunternehmen oder als direkter Auftragnehmer für Versender arbeiten. 


Die Eintragung ist Voraussetzung, dass sie überhaupt auf dem Markt tätig sein und als Subunternehmen beauftragt werden dürfen. Es können hohe Bußgelder verhängt werden, wenn Auftraggeber Subunternehmen ohne Eintrag ins Anbieterverzeichnis beauftragen. 


Für eine Übergangszeit ist die Anzeige der Tätigkeit nach altem Postgesetz mit der Eintragung ins Anbieterverzeichnis vergleichbar.



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