Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten besondere Regelungen. Gemäß § 32 Absatz 3 BZRG müssen in einem solchen Führungszeugnis neben strafgerichtlichen Urteilen auch relevante Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wie der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufgeführt werden. Zudem können Entscheidungen über Schuldunfähigkeit oder eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus enthalten sein. Darüber hinaus können in einem behördlichen Führungszeugnis auch Erstverurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten eingetragen werden, wenn die zugrunde liegende Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für Entscheidungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorgesehen ist.
Gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind die folgenden Eintragungen über vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde eingetragen, wenn diese aufgrund von Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit getroffen wurden:
- Ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wurde abgelehnt, oder eine bereits erteilte Zulassung wurde zurückgenommen oder widerrufen.
- Die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person, sowie der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wurden untersagt.
- Ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes wurde abgelehnt oder ein bereits erteilter Befähigungsschein entzogen.
- Im Rahmen eines Gewerbebetriebs oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wurde die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen, oder es wurde ein Verbot zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ausgesprochen.
- Die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wurde untersagt.
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