Die Bundesnetzagentur führt das digitale Anbieterverzeichnis. Nur dort eingetragene Anbieter dürfen in Deutschland Postdienstleistungen erbringen. Ebenso darf ein Anbieter nur dann andere Unternehmen mit Postdienstleistungen beauftragen, wenn diese im Verzeichnis eingetragen sind. Dadurch gewährleistet die Bundesnetzagentur eine transparente Übersicht und qualitative Prüfung der zugelassenen Anbieter von Postdienstleistungen. (siehe § 4 Anbieterverzeichnis)
Antragstellung und Verfahren
Bevor ein Unternehmen Postdienstleistungen erbringen darf, muss es einen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis stellen. Dieser Antrag erfolgt über die Webseite der Bundesnetzgentur. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn alle geforderten Informationen und Belege eingegangen sind. Nach Eingang bestätigt die Bundesnetzagentur den Erhalt eines vollständigen Antrags.
Prüfung und Eintragung
Die Bundesnetzagentur hat nach Erhalt eines vollständigen Antrags vier Wochen Zeit, um zu prüfen, ob es Gründe für die Ablehnung der Eintragung gibt. Wenn keine solche Gründe vorliegen, wird der Antragsteller in das Anbieterverzeichnis eingetragen und darüber informiert. Sollte die Prüfung negativ ausfallen, wird der Antrag abgelehnt. Sollte die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen haben, gilt der Antragsteller als eingetragen.
Gründe für Ablehnung der Eintragung
Eine Eintragung wird abgelehnt, bei:
? mangelnder Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der verantwortlichen Personen im Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der Arbeitsbedingungen.
Antragstellung und Verfahren
Bevor ein Unternehmen Postdienstleistungen erbringen darf, muss es einen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis stellen. Dieser Antrag erfolgt über die Webseite der Bundesnetzgentur. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn alle geforderten Informationen und Belege eingegangen sind. Nach Eingang bestätigt die Bundesnetzagentur den Erhalt eines vollständigen Antrags.
Prüfung und Eintragung
Die Bundesnetzagentur hat nach Erhalt eines vollständigen Antrags vier Wochen Zeit, um zu prüfen, ob es Gründe für die Ablehnung der Eintragung gibt. Wenn keine solche Gründe vorliegen, wird der Antragsteller in das Anbieterverzeichnis eingetragen und darüber informiert. Sollte die Prüfung negativ ausfallen, wird der Antrag abgelehnt. Sollte die Bundesnetzagentur nach Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen haben, gilt der Antragsteller als eingetragen.
Gründe für Ablehnung der Eintragung
Eine Eintragung wird abgelehnt, bei:
? mangelnder Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der verantwortlichen Personen im Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der Arbeitsbedingungen.
? fehlender Leistungsfähigkeit oder Fachkunde des Antragstellers.
? Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Aufnahme der Tätigkeit.
Widerruf und Rücknahme der Eintragung
Die Eintragung kann von der Bundesnetzagentur nachträglich zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, dass die Eintragung hätte abgelehnt werden müssen. Dies gilt auch, wenn nachträglich Gründe eintreten, die zu einer Ablehnung der Eintragung geführt hätten.
Beendigung der Tätigkeit
Wenn ein Anbieter seine Tätigkeit einstellt, muss er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter daraufhin aus dem Anbieterverzeichnis. Sollte der Anbieter diese Mitteilung unterlassen, wird die Löschung dennoch vorgenommen, sobald die Beendigung der Tätigkeit festgestellt wird. Ebenso wird die Löschung vollzogen, wenn eine Eintragung widerrufen oder zurückgenommen wurde.
Widerruf und Rücknahme der Eintragung
Die Eintragung kann von der Bundesnetzagentur nachträglich zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, dass die Eintragung hätte abgelehnt werden müssen. Dies gilt auch, wenn nachträglich Gründe eintreten, die zu einer Ablehnung der Eintragung geführt hätten.
Beendigung der Tätigkeit
Wenn ein Anbieter seine Tätigkeit einstellt, muss er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter daraufhin aus dem Anbieterverzeichnis. Sollte der Anbieter diese Mitteilung unterlassen, wird die Löschung dennoch vorgenommen, sobald die Beendigung der Tätigkeit festgestellt wird. Ebenso wird die Löschung vollzogen, wenn eine Eintragung widerrufen oder zurückgenommen wurde.
Die Seite der Bundesnetzagentur zum Anbieterverzeichnis ist hier zu erreichen:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Anbieterverzeichnis/start.html
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