Was ist die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 f Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und, wie beantrage ich dieses?

Erstellt von BdKEP Support, Geändert am Mi, 30 Apr um 4:24 NACHMITTAGS von BdKEP Support

Das Schuldnerverzeichnis wird von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer elektronisch geführt. Es enthält Eintragungen über natürliche Personen und Unternehmen, gegen die ein erfolgloses Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass einer der in § 882c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Eintragungsgründe vorliegt.

Eintragungen erfolgen beispielsweise in folgenden Fällen:

  • wer der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  • wer eine Vermögensauskunft abgegeben hat, aus der sich ergibt, dass eine Befriedigung, der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht möglich ist,
  • wer nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige, Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nachweist,
  • wenn eine Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde und 
  • wenn die Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.


Allein das Nichtbezahlen einer titulierten Forderung führt nicht zu einer Eintragung. Erst wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt und einer der genannten Fälle eintritt, übermittelt das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) die Daten zur Eintragung an das zentrale Vollstreckungsgericht.

Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zeigt, ob eine bestimmte Person oder ein Unternehmen vermerkt ist. Diese Information ist besonders für Gerichte, Behörden, Kreditinstitute, Vermieter:innen oder andere Gläubiger:innen wichtig, um die Zahlungsfähigkeit und Bonität zu beurteilen. Für die Einsicht ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 882f ZPO).

Auch betroffene Personen können eine sogenannte Selbstauskunft beantragen. Diese ist einmal jährlich kostenfrei möglich – gemäß § 882f Abs. 1 Nr. 2 ZPO sowie Art. 15 DSGVO. So kann nachvollzogen werden, ob und welche Eintragungen vorliegen.

Die Auskunft kann auf zwei Wegen beantragt werden:

  • Online über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de (mit oder ohne elektronischem Identitätsnachweis),
  • schriftlich beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht – ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.


Hinweis: Diese Darstellung bietet einen allgemeinen Überblick. Für Details wenden Sie sich bitte an das zuständige Vollstreckungsgericht oder informieren Sie sich unter www.vollstreckungsportal.de.

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