Was ist die Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 f Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und, wie beantrage ich dieses?

Erstellt von BdKEP Support, Geändert am Mi, 21 Mai um 2:56 NACHMITTAGS von BdKEP Support

(english version below)

Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zeigt, ob über eine bestimmte Person oder ein Unternehmen Informationen vermerkt sind. Diese Information ist besonders für Gerichte, Behörden, Kreditinstitute, Vermieter:innen oder andere Gläubiger:innen wichtig, um die Zahlungsfähigkeit und Bonität zu beurteilen. Für die Einsicht ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 882f ZPO).

Betroffene Personen können eine sogenannte Selbstauskunft beantragen. Diese ist einmal jährlich kostenfrei möglich – gemäß § 882f Abs. 1 Nr. 2 ZPO sowie Art. 15 DSGVO. So kann nachvollzogen werden, ob und welche Eintragungen vorliegen.


Die Auskunft kann auf zwei Wegen beantragt werden:

  • Online über das zentrale Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de (mit oder ohne elektronischem Identitätsnachweis),
  • schriftlich beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht – ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.

Das Schuldnerverzeichnis wird von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer elektronisch geführt. Es enthält Eintragungen über natürliche Personen und Unternehmen, gegen die ein erfolgloses Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass einer der in § 882c der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Eintragungsgründe vorliegt.

Eintragungen erfolgen beispielsweise in folgenden Fällen:

  • wer der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  • wer eine Vermögensauskunft abgegeben hat, aus der sich ergibt, dass eine Befriedigung, der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht möglich ist,
  • wer nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige, Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nachweist,
  • wenn eine Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde und 
  • wenn die Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.


Allein das Nichtbezahlen einer titulierten Forderung führt nicht zu einer Eintragung. Erst wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos bleibt und einer der genannten Fälle eintritt, übermittelt das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) die Daten zur Eintragung an das zentrale Vollstreckungsgericht.


Hinweis: Diese Darstellung bietet einen allgemeinen Überblick und ist nicht voll umfänglich. Für Details wenden Sie sich bitte an das zuständige Vollstreckungsgericht oder informieren Sie sich unter www.vollstreckungsportal.de.

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Information from the Debtor Register

An entry in the debtor register shows whether information is recorded about a specific person or company. This information is particularly important for courts, public authorities, financial institutions, landlords, or other creditors in order to assess creditworthiness and ability to pay. Access to the register requires a legitimate interest in accordance with Section 882f of the German Code of Civil Procedure (ZPO).

Individuals concerned may request a so-called self-disclosure. This is available once per year free of charge, pursuant to Section 882f (1) No. 2 ZPO and Article 15 GDPR. It allows individuals to verify whether and which entries exist in their name.


How to request information

Information from the debtor register can be requested in two ways:

  • Online via the central enforcement portal of the German federal states:
    www.vollstreckungsportal.de
    (with or without electronic identity verification),

  • In writing to the competent central enforcement court (no in-person appearance required).


About the debtor register

The debtor register is maintained electronically by the central enforcement courts of the German federal states. It contains entries about natural persons and legal entities against whom unsuccessful enforcement proceedings have been carried out.
An entry is only made if one of the conditions defined in Section 882c ZPO is met.

Examples of such conditions include:

  • failure to comply with the obligation to submit a statement of assets (Vermögensauskunft),

  • submission of a statement of assets showing that the creditor cannot be satisfied,

  • failure to fully satisfy the creditor within one month after submitting the statement of assets,

  • rejection of insolvency proceedings due to insufficient assets,

  • refusal or revocation of debt relief (Restschuldbefreiung).

Simply failing to pay a legally enforceable claim does not automatically lead to an entry.
Only when enforcement efforts have failed and one of the above conditions applies, will the local court (Amtsgericht) forward the data for entry into the central debtor register.


Note: This summary provides a general overview and is not exhaustive. For detailed information, please contact the relevant enforcement court or visit www.vollstreckungsportal.de.


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