Was ist die Kopie der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung?

Erstellt von BdKEP Support, Geändert am Mi, 21 Mai um 3:03 NACHMITTAGS von BdKEP Support

(english version below)


Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 

(Gewerbeordnung § 14 Anzeigepflicht


Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage nach  § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung den Empfang der Anzeige


Eine Kopie dieser Bescheinigung muss der BNetzA übermittelt werden. Ein Muster der Empfangsbescheinigung ist im Anhang dargestellt. 


Eine Gewerbebescheinigung oder auch Gewerbeanmeldung kann beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird, i.d.R. kostenpflichtig angefordert werden. 

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Business Registration Obligation in Accordance with the German Trade Regulation Act

Anyone who starts the self-employed operation of a commercial business, a branch office, or a dependent branch must notify the competent authority at the same time.
(Section 14 of the German Trade Regulation Act – GewO)


In accordance with Section 15 (1) GewO, the authority issues a confirmation of receipt of this notification within three days.


A copy of this confirmation must be submitted to the Federal Network Agency (BNetzA). A sample of the confirmation of receipt is provided in the appendix.


A business registration certificate (Gewerbeanmeldung), also referred to as a trade license, can generally be requested for a fee from the trade office (Gewerbeamt) of the city or municipality in which the business is operated.

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