Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
(Gewerbeordnung § 14 Anzeigepflicht)
Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung den Empfang der Anzeige
Eine Kopie dieser Bescheinigung muss der BNetzA übermittelt werden. Ein Muster der Empfangsbescheinigung ist im Anhang dargestellt.
Eine Gewerbebescheinigung oder auch Gewerbeanmeldung kann beim Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird, i.d.R. kostenpflichtig angefordert werden.
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